LG Dresden - Urteil vom 15.08.1995
41 O 925/94
Normen:
AktG § 222 Abs. 4, §§ 229, 243 Abs. 1, § 245 Abs. 1, § 246 ; GesO § 16 ;
Fundstellen:
ZIP 1995, 1596

LG Dresden - Urteil vom 15.08.1995 (41 O 925/94) - DRsp Nr. 1998/5462

LG Dresden, Urteil vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 41 O 925/94

DRsp Nr. 1998/5462

"Sachsenmilch" 1. Ein Aktionär ist auch dann anfechtungsberechtigt, wenn er Aktien erst im Gesamtvollstreckungsverfahren der Aktiengesellschaft erworben hat, es sei denn, er habe diese nur erworben, um die Sanierung zu hintertreiben oder sich sein Anfechtungsrecht "abkaufen" zu lassen. 2. Eine isolierte Kapitalherabsetzung ist als solche auch während eines Gesamtvollstreckungsverfahrens zulässig. Diese muß jedoch der Sanierung dienen. 3. Die Zusammenlegung von Aktien bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, weil sie erheblich in die mitgliedschaftliche Stellung von Aktionären eingreift. 4. Ist die Aktiengesellschaft auch nach der Kapitalherabsetzung nur durch Einsatz weiterer Mittel auf die Dauer lebensfähig und reicht die bloße Kapitalherabsetzung zur Sanierung daher nicht aus, so ist diese unwirksam.

Normenkette:

AktG § 222 Abs. 4, §§ 229, 243 Abs. 1, § 245 Abs. 1, § 246 ; GesO § 16 ;
Fundstellen