GesO §§ 3, 5 Nr. 3, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 ; KO §§ 138, 142 ;
Fundstellen:
KTS 1994, 79
ZIP 1993, 1581
LG Dresden - Urteil vom 03.08.1993 (9 O 3061/93) - DRsp Nr. 1998/5506
LG Dresden, Urteil vom 03.08.1993 - Aktenzeichen 9 O 3061/93
DRsp Nr. 1998/5506
Ein Anspruch auf Aufnahme und Prüfung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle besteht nicht, wenn die Forderung nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 5 Nr. 3 GesO angemeldet wurde. Zur Entschuldigung der Verspätung kann der Gläubiger sich nicht darauf berufen, daß er die Bekanntmachung der Gesamtvollstreckungseröffnung im Bundesanzeiger übersehen hat.
Normenkette:
GesO §§ 3, 5 Nr. 3, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 ; KO §§ 138, 142 ;
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