Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren, eine Forderungsanmeldung der Klägerin in die Tabelle aufzunehmen und zu prüfen.
Die Klägerin berühmt sich einer Forderung in Höhe von rund DM 64.000.000,-- einschließlich Zinsen gegen die Firma Über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluß des Kreisgerichts Dresden vom 08.01.1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Die den Gläubigern gemäß §
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