LG Dresden - Urteil vom 03.03.1993
45 O 200/92
Normen:
GVG § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 ; GesO §§ 5, 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1993, 627
ZIP 1993, 1123

LG Dresden - Urteil vom 03.03.1993 (45 O 200/92) - DRsp Nr. 1998/5517

LG Dresden, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 45 O 200/92

DRsp Nr. 1998/5517

1. Für Klagen auf Feststellung von Forderungen zur Gesamtvollstreckungstabelle sind unbeschadet der Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Klage auf Aufnahme in die Tabelle zur Prüfung durch den Verwalter bei Überschreiten der Streitwertgrenze die Landgerichte zuständig. 2. Der Begriff des Verschuldens i.S. des § 14 Abs. 1 GesO unterscheidet sich nicht von demjenigen des § 233 ZPO. Daher sind auch hier Verzögerungen in der Briefbeförderung dem Absender nicht zuzurechnen.

Normenkette:

GVG § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 ; GesO §§ 5, 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren, eine Forderungsanmeldung der Klägerin in die Tabelle aufzunehmen und zu prüfen.

Die Klägerin berühmt sich einer Forderung in Höhe von rund DM 64.000.000,-- einschließlich Zinsen gegen die Firma Über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluß des Kreisgerichts Dresden vom 08.01.1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Die den Gläubigern gemäß § 5 Nr. 3 GesO gesetzte Frist zur Anmeldung ihrer Forderungen endete mit Ablauf des 06.03.1992.