LG Dresden - Urteil vom 01.07.1994
6 O 3163/93
Normen:
GesO § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EWiR 1994, 987
KTS 1995, 59
ZIP 1994, 1710

LG Dresden - Urteil vom 01.07.1994 (6 O 3163/93) - DRsp Nr. 1998/5485

LG Dresden, Urteil vom 01.07.1994 - Aktenzeichen 6 O 3163/93

DRsp Nr. 1998/5485

Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung ausgebrachte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier: Eintragung einer Zwangshypothek) werden mit Eröffnung der Gesamtvollstreckung unwirksam, soweit sie nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt haben.

Normenkette:

GesO § 7 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Durch Beschluß des Amtsgerichts ... wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der ... eröffnet und die Klägerin zur Verwalterin bestellt.

Die ... ist Eigentümerin der im ... eingetragenen Grundstücke.

Am 30.03.1993 wurden in der dritten Abteilung des Grundbuchs von ... vier Zwangssicherungshypotheken, nämlich unter laufender Nr. ... ... DM, unter laufender Nr. ... ... DM, unter laufender Nr. ... ... DM und unter ... ... DM jeweils zugunsten des ... gem. Ersuchen des Finanzamtes ... im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zu. Die Eintragung der vier Zwangssicherungshypotheken zugunsten des Beklagten im Grundbuch stehe mit der materiellen Rechtslage im Widerspruch, da die Zwangshypotheken gem. § 7 Abs. 3 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung ihre Wirksamkeit verloren hätten.

Sie beantragt,