LG Dresden - Endurteil vom 17.04.1996
6 O 5529/95
Normen:
BGB §§ 885, 883, 648 ; GesO § 7 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 936, 929 ;
Fundstellen:
KTS 1997, 469
Rpfleger 1997, 106

LG Dresden - Endurteil vom 17.04.1996 (6 O 5529/95) - DRsp Nr. 1998/5450

LG Dresden, Endurteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 6 O 5529/95

DRsp Nr. 1998/5450

1. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu löschen, da sie gem. § 7 Abs. 3 S. 1 GesO unwirksam geworden ist. 2. Da die Unwirksamkeit nur während der Dauer der Gesamtvollstreckung besteht, darf der Gesamtvollstreckungsverwalter die ihm erteilte Löschungsbewilligung im Grundbuchamt nur im Zusammenhang mit der infolge der Verwertung des Grundstücks einzutragenden Rechtsänderung vorlegen.

Normenkette:

BGB §§ 885, 883, 648 ; GesO § 7 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 936, 929 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bewilligung zur Löschung einer Vormerkung.

Mit Beschluß des ... vom 28.02.1995 ist über das Vermögen der ... die Gesamtvollstreckung eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt worden.

Zugunsten der Beklagten wurde aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Dresden vom 23.03.1994 am ... zu Lasten des ... zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 274.919,37 DM zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 12.637,44 DM eine Vormerkung eingetragen.