Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bewilligung zur Löschung einer Vormerkung.
Mit Beschluß des ... vom 28.02.1995 ist über das Vermögen der ... die Gesamtvollstreckung eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt worden.
Zugunsten der Beklagten wurde aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Dresden vom 23.03.1994 am ... zu Lasten des ... zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 274.919,37 DM zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 12.637,44 DM eine Vormerkung eingetragen.
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