LG Dresden - Beschluß vom 29.06.1994
2 T 0261/94
Normen:
GesO § 5 Abs. 2 Nr. 3, §§ 12, 14 Abs. 1 S. 1, § 20 ; SpTrUG § 12 ;
Fundstellen:
NJ 1995, 94
ZIP 1994, 1200

LG Dresden - Beschluß vom 29.06.1994 (2 T 0261/94) - DRsp Nr. 1998/5486

LG Dresden, Beschluß vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 2 T 0261/94

DRsp Nr. 1998/5486

1. Für eine Beschwerde mit dem Ziel, daß das Beschwerdegericht dem Gesamtvollstreckungsgericht eine Anweisung erteilt, einen frühen Prüfungstermin anzuberaumen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Die Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle ist zurückzuweisen, wenn die Frist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 GesO versäumt ist. Der Gläubiger kann sich zur Entschuldigung der Verspätung nicht auf Erschwernisse bei der Ermittlung der Höhe der Forderung berufen, die dadurch begründet seien, daß die Gesamtvollstreckungsschuldnerin durch Abspaltung aus einer anderen Gesellschaft entstanden ist.

Normenkette:

GesO § 5 Abs. 2 Nr. 3, §§ 12, 14 Abs. 1 S. 1, § 20 ; SpTrUG § 12 ;
Fundstellen
NJ 1995, 94
ZIP 1994, 1200