LG Dresden - Beschluß vom 21.08.1996 (10 T 0659/96) - DRsp Nr. 1998/5444
LG Dresden, Beschluß vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 10 T 0659/96
DRsp Nr. 1998/5444
Die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe können für einen Antrag eines Schuldners auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen nicht entsprechend angewendet werden.
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