LG Dresden - Beschluß vom 15.04.1996 (10 T 28/96) - DRsp Nr. 1998/5452
LG Dresden, Beschluß vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 10 T 28/96
DRsp Nr. 1998/5452
»1. Voraussetzung der beschränkten Restschuldbefreiung nach § 18 Abs. 2 S. 3 GesO ist die Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens.2. Bei Abweisung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse ist eine beschränkte Restschuldbefreiung nicht zulässig.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.