LG Dresden - Beschluß vom 15.04.1996 (10 T 0028/96) - DRsp Nr. 1998/5451
LG Dresden, Beschluß vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 10 T 0028/96
DRsp Nr. 1998/5451
§ 18 Abs. 2 S. 3 GesO bezieht sich nur auf den Fall, daß ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, wenn ein Gesamtvollstreckungsverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist.
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