LG Darmstadt - 06.04.1988 (5 T 330/88) - DRsp Nr. 1992/10982
LG Darmstadt, vom 06.04.1988 - Aktenzeichen 5 T 330/88
DRsp Nr. 1992/10982
b. Erforderliche betragsmäßige Bezeichnung des pfandfrei zu belassenden Betrags in einem Aufhebungsbeschluß nach § 850 k mit Änderung der Höhe des pfändbaren Ä auch künftigen Ä Kontoguthabens (Unzulässigkeit bloßer Verweisung auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850 cZPO).
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