LG Chemnitz - Beschluß vom 01.09.1995
11 T 3951/95
Normen:
ZPO § 867 Abs. 2 ;

LG Chemnitz - Beschluß vom 01.09.1995 (11 T 3951/95) - DRsp Nr. 1998/5415

LG Chemnitz, Beschluß vom 01.09.1995 - Aktenzeichen 11 T 3951/95

DRsp Nr. 1998/5415

Vor einer Vereinigung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum durch Aufgabe des Nutzungsrechts am Gebäudeeigentum ist eine Belastung mit einer Zwangssicherungshypothek nicht möglich.

Normenkette:

ZPO § 867 Abs. 2 ;

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung zu 8.557,00 DM. Mit am 13.06.1995 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte er die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am Grundbesitz der Schuldnerin, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts , Grundbuch von, Blatt, laufende Nr. und, zu 8.557,00 DM. Im Grundbuch von Blatt, Flurstück, Straßenbezeichnung:, ist in der I. Abteilung unter laufender Nr. 1 das Gebäude eingetragen, unter laufender Nr. 2 Grund und Boden. Als Eigentümerin zu lfd. Nr. 1 und 2 ist jeweils die Schuldnerin eingetragen.