LG Braunschweig - Beschluß vom 21.02.1997 (8 T 98/97) - DRsp Nr. 1998/141
LG Braunschweig, Beschluß vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 8 T 98/97
DRsp Nr. 1998/141
Der Anspruch der in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann lebenden Ehefrau auf Taschengeld ist nicht pfändbar, da die Ehefrau im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf angemessenen Unterhalt hat, der mit Rücksicht auf seine höchstpersönliche Struktur im Sinne von § 399BGB als solcher der Pfändung gemäß § 851ZPO nicht unterliegt, was auch für den aus dem Unterhaltsanspruch folgenden Anspruch auf Taschengeld gelten muß.
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