LG Braunschweig - Beschluß vom 15.01.1998 (8 T 913/97) - DRsp Nr. 1999/4437
LG Braunschweig, Beschluß vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 8 T 913/97
DRsp Nr. 1999/4437
Der Pfändungsschutz (Unpfändbarkeit) von bestimmten Sozialleistungen gilt nur für den Anspruch gegen den Leistungsverpflichteten. Nach der Gutschrift - der Sozialleistung - auf dem Bankkonto des Leistungsberechtigten muß der Schuldner die Freigabe nach § 55 SGB AT durch Erhebung der Vollstreckungserinnerung geltend machen.
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