LG Bonn - Urteil vom 19.03.1992 (6 S 418/91) - DRsp Nr. 1995/2078
LG Bonn, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 6 S 418/91
DRsp Nr. 1995/2078
1. Eine durch die Beendigung des Mietverhältnisses verursachte Härte i.S. des § 556a Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn die Beendigung Nachteile mit sich bringt, die die üblichen Beeinträchtigungen wie Wohnungssuche, Umzugskosten und Arbeitsaufwand übersteigen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck nicht zumutbar sind. 2. Für einen Spitzensportler, der sich auf die Olympischen Spiele vorbereitet, bedeutet die mit der Aufgabe seiner Mietwohnung verbundene Belastung der Ersatzwohnraumbeschaffung keine besondere Härte i.S. des § 556a Abs. 1 S. 1 BGB; eine Räumungsfrist kann gewährt werden.
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