LG Bonn vom 14.07.1992
4 T 348/92
Normen:
ZPO § 807 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 31

LG Bonn - 14.07.1992 (4 T 348/92) - DRsp Nr. 1997/2381

LG Bonn, vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 4 T 348/92

DRsp Nr. 1997/2381

Bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muß der Schuldner auch Auskunft über künftige Rentenansprüche durch Nennung des Rentenversicherungsträgers und der Versicherungsnummer geben, um gegebenenfalls einen schnellen Zugriff auf pfändbares Vermögen des Schuldners zu haben.

Normenkette:

ZPO § 807 ;

Hinweise:

Siehe aber auch: LG Hannover, NJW-RR 1990, 1216, welches Einschränkungen insoweit gemacht hat, als mit dem Wirksamwerden der Rentenpfändung erst in weiter Zukunft zu rechnen ist und LG Hannover, MDR 1993, 175, bei einem vierzigjährigen Schuldner.

Fundstellen
JurBüro 1993, 31