»Das ZVG, nach dem sich die Rechte des Zwangsverwalters bestimmen, sieht einen Auskunftsanspruch des Zwangsverwalters gegen den Schuldner nicht vor. Das ZVG gibt dem Zwangsverwalter einfachere, schnellere und billigere Mittel an die Hand, um sich die zur ordnungsgemäßen Zwangsverwaltung des Grundstücks erforderlichen Informationen zu verschaffen.
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