LG Berlin - Urteil vom 07.04.1992 (64 S 347/91) - DRsp Nr. 1996/19923
LG Berlin, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 64 S 347/91
DRsp Nr. 1996/19923
1. Der Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 557BGB ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein vertraglicher Anspruch eigener Art, der an die Stelle des bisherigen mietvertraglichen Anspruchs tritt, nachdem sich das Mietverhältnis in ein besonderes vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat.2. Der Mieter, der bei Beendigung des Mietverhältnisses wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache nur eine geminderte Miete schuldete, hat als Nutzungsentschädigung auch nur diesen geminderten Mietzins weiterzuzahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel erst nach Beendigung des Mietverhältnisses eintritt.3. Ist dem Wohnungsmieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Räumungsfrist nach § 721ZPO eingeräumt worden, besteht eine Instandhaltungspflicht des Vermieters mindestens insoweit, als sie für die Benutzung der Räume zu Wohnzwecken unbedingt notwendig ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.