LG Berlin - Urteil vom 07.04.1992
64 S 347/91
Normen:
BGB § 537 Abs. 1, § 545 Abs. 2, § 557 Abs. 1 ; ZPO § 721 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 1992, 541

LG Berlin - Urteil vom 07.04.1992 (64 S 347/91) - DRsp Nr. 1996/19923

LG Berlin, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 64 S 347/91

DRsp Nr. 1996/19923

1. Der Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 557 BGB ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein vertraglicher Anspruch eigener Art, der an die Stelle des bisherigen mietvertraglichen Anspruchs tritt, nachdem sich das Mietverhältnis in ein besonderes vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. 2. Der Mieter, der bei Beendigung des Mietverhältnisses wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache nur eine geminderte Miete schuldete, hat als Nutzungsentschädigung auch nur diesen geminderten Mietzins weiterzuzahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel erst nach Beendigung des Mietverhältnisses eintritt. 3. Ist dem Wohnungsmieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO eingeräumt worden, besteht eine Instandhaltungspflicht des Vermieters mindestens insoweit, als sie für die Benutzung der Räume zu Wohnzwecken unbedingt notwendig ist.