LG Berlin - Beschluß vom 17.02.1992
503 Qs 1/92
Normen:
StPO § 37 Abs. 1, § 45 ; ZPO § 181 ;
Fundstellen:
MDR 1992, 791

LG Berlin - Beschluß vom 17.02.1992 (503 Qs 1/92) - DRsp Nr. 1994/14306

LG Berlin, Beschluß vom 17.02.1992 - Aktenzeichen 503 Qs 1/92

DRsp Nr. 1994/14306

1. Ein mit den Fristablauf selbst in Frage stellenden Umständen begründeter Wiedereinsetzungsantrag (hier: Zustellung des angefochtenen Strafbefehls durch Niederlegung während siebenmonatiger Weltreise) ist als nur hilfsweise für den Fall tatsächlicher Fristversäumung gestellt zu behandeln. 2. Eine längerfristige Ortsabwesenheit kann der Annahme einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auch dann entgegenstehen, wenn der Wohnungsinhaber keinen anderweitigen festen Aufenthalt hat.

Normenkette:

StPO § 37 Abs. 1, § 45 ; ZPO § 181 ;
Fundstellen
MDR 1992, 791