LG Berlin vom 25.04.1990
81 T 208/90
Normen:
ZPO §§ 807, 903 ;
Fundstellen:
DRsp IV(427)87c
Rpfleger 1990, 431

LG Berlin - 25.04.1990 (81 T 208/90) - DRsp Nr. 1992/10879

LG Berlin, vom 25.04.1990 - Aktenzeichen 81 T 208/90

DRsp Nr. 1992/10879

c. Kein Anspruch eines Drittgläubigers auf Fortsetzung eines von einem anderen Gläubiger betriebenen Verfahrens der Offenbarungsversicherung zum Zweck der Ergänzung des unvollständigen Vermögensverzeichnisses.

Normenkette:

ZPO §§ 807, 903 ;

»... Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, daß ein anderer Gläubiger einen eigenen Anspruch auf die Einleitung eines Offenbarungsversicherungs-Verfahrens nach § 807 ZPO Ä mit der Folge, daß die Gebühr nach KV 1152 bzw. ein entsprechender Kostenvorschuß geschuldet wird Ä gegen einen Schuldner hat, auch wenn dieser innerhalb der letzten 3 Jahre bereits offenbart hat, wenn das frühere Vermögensverzeichnis unvollständig ist, weil sich der Schuldner, der seine Pflicht nach § 807 ZPO nicht erfüllt hat, nicht auf § 903 ZPO berufen kann (vgl. LG Berlin, MDR 1974, 408; Rpfleger 1979, 113; Berliner AnwBl 1988, 355). ...