LG Berlin - 16.05.1984 (84 AR 23/84) - DRsp Nr. 1996/18637
LG Berlin, vom 16.05.1984 - Aktenzeichen 84 AR 23/84
DRsp Nr. 1996/18637
Ist in der vollstreckbaren Urkunde als Haftgegenstand ein Grundstück genannt, so kann in das daraus gemäß den §§ 3, 8WEG entstandene Wohnungseigentum ohne Umschreibung der Vollstreckungsklausel vollstreckt werden.
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