»Die Rentenanwartschaft, deren Pfändung die Gläubigerin begehrt, ist unpfändbar. Sie ist, falls es sich überhaupt um ein Vermögensrecht i. S. d. § 857 Abs. 1ZPO handeln sollte, ein unveräußerliches Recht i. S. des § 857 Abs. 3ZPO und daher unpfändbar.
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