»Die Gläubigerin kann sich zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO nicht darauf berufen, daß in anderen Offenbarungsverfahren gegen den Schuldner die Haft angeordnet worden sei. Sie hat dies selbst dem Vollstreckungsgericht in der vorgeschriebenen Form darzulegen, was unter Umständen auch dadurch geschehen kann, da sie die in den anderen Verfahren genannten Tatsachen vorträgt, falls sie diese in Erfahrung bringen kann, und daß sie die dort eingereichten Unterlagen vorlegt, falls sie in deren Besitz gelangen kann, vorausgesetzt, daß dies alles auch die Einleitung des von ihr beantragten Offenbarungsverfahrens rechtfertigt. Es geht nicht an, daß sie sich von ihrer Beibringungspflicht durch Bezugnahme auf andere nicht von ihr betriebene Verfahren befreit und dem Vollstreckungsgericht die Prüfung überläßt, ob sich aus jenen Verfahren tatsächlich die Voraussetzungen für ihren eigenen Antrag ergehen. Zu einer solchen Prüfung ist das Vollstreckungsgericht weder berechtigt noch verpflichtet. Es herrscht im Zwangsvollstreckungsverfahren der Beibringungsgrundsatz und nicht das Amtsermittlungsprinzip.
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