LG Berlin - 01.06.1987 (81 T 344/87) - DRsp Nr. 1994/14325
LG Berlin, vom 01.06.1987 - Aktenzeichen 81 T 344/87
DRsp Nr. 1994/14325
Die Eltern sind nicht von der Vertretungsmacht ausgeschlossen bei der Zustimmungserklärung des Vorerben als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Nacherben zur Grundschuldbestellung, wenn die Erklärung dem Grundschuldgläubiger gegenüber abgegeben und vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden ist.
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