LG Bayreuth - Beschluß vom 27.05.1993 (4 T 41/93) - DRsp Nr. 1998/11829
LG Bayreuth, Beschluß vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 4 T 41/93
DRsp Nr. 1998/11829
Pfändet ein Gläubiger das Arbeitseinkommen beider als Gesamtschuldner haftender Elternteile, können beide den erhöhten pfändungsfreien Betrag des ZPO § 850c Abs. 1 und 2 auch dann in Anspruch nehmen, wenn eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einem ehelichen Kind besteht.
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