LG Bayreuth - Beschluß vom 27.05.1993
4 T 41/93
Normen:
ZPO § 850c Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 621

LG Bayreuth - Beschluß vom 27.05.1993 (4 T 41/93) - DRsp Nr. 1998/11829

LG Bayreuth, Beschluß vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 4 T 41/93

DRsp Nr. 1998/11829

Pfändet ein Gläubiger das Arbeitseinkommen beider als Gesamtschuldner haftender Elternteile, können beide den erhöhten pfändungsfreien Betrag des ZPO § 850c Abs. 1 und 2 auch dann in Anspruch nehmen, wenn eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einem ehelichen Kind besteht.

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
MDR 1994, 621