LG Augsburg - Beschluß vom 27.07.1993 (5 T 2290/93) - DRsp Nr. 1998/11685
LG Augsburg, Beschluß vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 5 T 2290/93
DRsp Nr. 1998/11685
1. Wird Zwangsvollstreckungsauftrag nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern erteilt, setzt seine Durchführung nicht die Vorlage der Schuldtitel gegen die übrigen Gesamtschuldner voraus.2. Ein Antrag des Gläubigers auf befristete Zurückstellung eines Zwangsvollstreckungsauftrags bedeutet nicht dessen büromäßige Erledigung i.S. von § 40GVO.
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