LG Augsburg - Beschluß vom 25.05.1994 (5 T 477/94) - DRsp Nr. 1998/11679
LG Augsburg, Beschluß vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 5 T 477/94
DRsp Nr. 1998/11679
Ein Vollstreckungsorgan kann nicht prüfen, ob der zu vollstreckende Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, wenn der Vollstreckungstitel hierüber keine Aussage trifft.
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