LG Augsburg - Beschluß vom 18.09.1986 (7 T 2860/86) - DRsp Nr. 1998/11775
LG Augsburg, Beschluß vom 18.09.1986 - Aktenzeichen 7 T 2860/86
DRsp Nr. 1998/11775
Eine Kostenentscheidung zu Lasten des (Gemein-) Schuldners kommt dann nicht in Betracht, wenn der Gläubiger nach Wegfertigung seiner Forderung den Konkursantrag für erledigt erklärt.
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