LG Augsburg - Beschluß vom 13.03.1997 (5 T 603/97) - DRsp Nr. 1998/11657
LG Augsburg, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 5 T 603/97
DRsp Nr. 1998/11657
1. Eine Bank kann als Drittschuldnerin den unpfändbaren Teil eines Arbeitseinkommens berechnen; an sich ist dies jedoch Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.2. Zur Pfandfreierklärung eines Teils von zukünftig entstehenden Guthaben gem. § 850k Abs. 1 ZPO.
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