LG Aschaffenburg - Beschluß vom 07.02.1997
4 T 232/96
Normen:
GVGA § 180; ZPO § 885 ;
Fundstellen:
DGVZ 1997, 155

LG Aschaffenburg - Beschluß vom 07.02.1997 (4 T 232/96) - DRsp Nr. 1998/11617

LG Aschaffenburg, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 4 T 232/96

DRsp Nr. 1998/11617

1. Der Gerichtsvollzieher ist bei einer Zwangsräumung nicht verpflichtet, das Räumungsgut in die Wohnung des Schuldners zu verbringen, wenn sich weder dieser noch der Gläubiger bereit erklärt, die anfallenden Transportkosten im voraus zu entrichten. 2. Die Herausgabe von nach Durchführung der Zwangsräumung eingelagerten Gegenständen kann der Schuldner nur dann verlangen, wenn er für die entstandenen Kosten für Transport und Einlagerung aufkommt.

Normenkette:

GVGA § 180; ZPO § 885 ;
Fundstellen
DGVZ 1997, 155