Siehe hierzu die Entscheidung des BayObLG vom 26.02.1997 - 3Z BR 330/96.,
LG Ansbach - Beschluß vom 19.09.1996 (4 T 987/96) - DRsp Nr. 1998/11592
LG Ansbach, Beschluß vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 4 T 987/96
DRsp Nr. 1998/11592
Hat der vormalige Gläubiger eine Briefgrundschuld durch privatschriftliche Erklärung abgetreten und wird er rechtskräftig dazu verurteilt, diese Abtretungserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen, richtet sich die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Erzwingung unvertretbarer Handlungen; eine Ersetzung im Sinne von § 894ZPO durch das Urteil nicht möglich, da die öffentliche Beglaubigung neben der Abgabe der Willenserklärung auch die Anbringung des eigentlichen Beglaubigungsvermerks umfaßt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.