LG Amberg - Beschluß vom 03.02.1992
32 T 1341/91
Normen:
BGB § 366 Abs. 2, § 367 ; GVGA § 130; ZPO §§ 753, 788 ;
Fundstellen:
DGVZ 1992, 157
JurBüro 1993, 369
Vorinstanzen:
Anmerkung Mümmler, JurBüro 1993, 369 ,

LG Amberg - Beschluß vom 03.02.1992 (32 T 1341/91) - DRsp Nr. 1998/11578

LG Amberg, Beschluß vom 03.02.1992 - Aktenzeichen 32 T 1341/91

DRsp Nr. 1998/11578

1. Die Vollstreckung kann nicht von der Vorlage einer Forderungsaufstellung abhängig gemacht werden, wenn der Vollstreckungsauftrag lediglich wegen eines Teilbetrages aus einem Vollstreckungsbescheid erteilt wurde und noch keine Zahlungen erfolgt sind, da die Anforderung eines Forderungsverzeichnisses erst dann zulässig ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Schuldner bereits Teilzahlungen geleistet hat, die auf Kosten und Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung verrechnet wurden. 2. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Schuldner nur dann zu erstatten, wenn er am Beschwerdeverfahren beteiligt war.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 2, § 367 ; GVGA § 130; ZPO §§ 753, 788 ;
Vorinstanz: Anmerkung Mümmler, JurBüro 1993, 369 ,
Fundstellen
DGVZ 1992, 157
JurBüro 1993, 369