A.
Der Kläger verlangt von den Beklagten restliches Architektenhonorar.
Der Kläger bildete mit zwei Architektinnen unter der Bezeichnung "Architekten Contor B." eine Architektengemeinschaft, die nach einem Sieg in einem Wettbewerb für die Stadt B. einen Vorentwurf zur Rathauserweiterung ausgearbeitet hatte. Dieser Entwurf erstreckte sich auch auf das neben dem Rathaus in B. liegende, im Eigentum des Beklagten zu 1) stehende Nachbargrundstück Rathausstraße 20 bzw. das damals im Eigentum der Beklagten zu 2) und zu 3) stehende Nachbargrundstück Rathausstraße 22. Auf Grundlage der Planungen der Architektengemeinschaft ergab sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Abänderung des damals gültigen Bebauungsplans, um zu einer weiter reichenden Bebauungsmöglichkeit zu gelangen. Eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes wurde von der Stadt B. fremd vergeben und am 4. März 1998 - als Bebauungsplan Nr. 13 - neu - 4. Änderung und Ergänzung der Stadt B. - beschlossen.
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