ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10103/99
LAG Köln - Beschluss vom 10.02.2000 (4 Ta 21/00) - DRsp Nr. 2000/3918
LAG Köln, Beschluss vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 4 Ta 21/00
DRsp Nr. 2000/3918
»Die Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 701 Abs. 2ZPO nicht statthaft. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit.«
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