1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2001 ist nach § 793 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 577, 569 Abs. 2, 574 ZPO i.V.m. §§ 62 Abs. 2, 78 Abs. 1 ArbGG).
2. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
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