LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.01.2010
25 Sa 2201/09
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ETV (Einzelhandel Berlin) § 6 a Nr. 1; MTV (Einzelhandel Berlin) § 18 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6889/09

Kürzung und Verrechnung tariflicher Einmalzahlung; unberechtigte zeitanteilige Kürzung der Einmalzahlung um streikbedingte Fehlzeiten; Verrechnungsvorbehalt in Gesamtzusage zu freiwilliger vorweggenommener Tariflohnerhöhung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 2201/09

DRsp Nr. 2010/6293

Kürzung und Verrechnung tariflicher Einmalzahlung; unberechtigte zeitanteilige Kürzung der Einmalzahlung um streikbedingte Fehlzeiten; Verrechnungsvorbehalt in Gesamtzusage zu freiwilliger vorweggenommener Tariflohnerhöhung

1. § 6a Ziff. 1 ETV ist dahin auszulegen, dass sich die Gesamteinmalzahlung nur bezogen auf solche Monate um ein Zwölftel vermindert, für die überhaupt kein Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht. Eine zeitanteilige Kürzung nach Tagen oder Stunden ist nicht zulässig. 2. Zur Auslegung in einer Gesamtzusage über eine "freiwillige vorweggenommene Tariflohnerhöhung" mit Verrechungsvorbehalt

I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.08.2009 - 19 Ca 6889/09 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2009 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 92,92 % und die Beklagte zu 7,08 % zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ETV (Einzelhandel Berlin) § 6 a Nr. 1;