BGH vom 30.03.1989
IX ZR 276/88
Normen:
ZVG § 57 c Abs.1 Nr.2, Abs.4;
Fundstellen:
BGHR ZVG § 57c, Vorleistungen (Pächter) 1
DRsp IV(436)88c
MDR 1989, 735
NJW-RR 1989, 714
Rpfleger 1989, 338
WM 1989, 866

Kündigungsrecht des Erstehers; Aufwendungen des Verpächters

BGH, vom 30.03.1989 - Aktenzeichen IX ZR 276/88

DRsp Nr. 1992/1977

Kündigungsrecht des Erstehers; Aufwendungen des Verpächters

»Aufwendungen, die der Verpächter auf das Pachtgrundstück macht und deren Wert er dem Mieter oder Pächter sodann als zinslose Baukostenzuschüsse darlehensweise zur Verfügung stellt, sind keine Leistungen, die zu einem Aufschub des Kündigungsrechts des Erstehers führen.«

Normenkette:

ZVG § 57 c Abs.1 Nr.2, Abs.4;

Tatbestand:

A. U. bestellte an seinem Grundstück in E-B, B. Nr., Hinterhaus, der Firma A U Vermögensverwaltungs- und Beratungs-GmbH (künftig: VVB) einen dann am 12. November 1979 im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch. Die VVB ist als Nießbraucherin durch Vertrag vom 20. März 1981 anstelle des Eigentümers mit dessen Zustimmung in die Verträge eingetreten, die dieser in den Jahren 1978 bis 1980 mit der Beklagten abgeschlossen haben will. Diese firmierte bis Anfang 1978 als D Bauträger GmbH und bis 27. Juli 1987 als Gaststätten GmbH und betreibt auf dem Grundstück als Pächterin seit dem 15. Dezember 1978 ein Kegelcenter und seit dem 13. März 1981 eine Squashanlage.