OLG Zweibrücken - Urteil vom 30.01.2006
7 U 74/05
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 3 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 ; HGB § 25 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 2 HK.O 53/02 - 17.03.2005,

Kündigung des Auftrages wegen Bauausführungsmängeln nach § 8 Nr. 3 Nr. 1 VOB/B - Haftung bei Firmenfortführung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 7 U 74/05

DRsp Nr. 2007/7338

Kündigung des Auftrages wegen Bauausführungsmängeln nach § 8 Nr. 3 Nr. 1 VOB/B - Haftung bei Firmenfortführung

»1. Einer Betriebsübernahme nach § 25 HGB durch Fortführung der Geschäftstätigkeit einer GmbH in einer neu gegründeten GmbH steht die Umfirmierung nicht entgegen, wenn in der neuen Firmenbezeichnung der prägende Familienname übernommen wird. Ist die neue GmbH an derselben Geschäftsadresse ansässig, werden Teile des Personals übernommen und bleibt das Firmenlogo nahezu unverändert, sind dies hinreichende Tatsachen, eine Firmenfortführung anzunehmen. 2. Erhebt der Auftragnehmer Einwendungen gegen die Berechtigung einer Kündigung nach § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B i. V. m. § 8 Nr. 3 Nr. 1 VOB/B, trägt er die Beweislast für das Nichtvorliegen des Kündigungsgrundes. Das folgt daraus, dass der Auftragnehmer vor der Abnahme grundsätzlich die Mängelfreiheit seiner Bauleistung zu beweisen hat.«

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 3 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 ; HGB § 25 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme sowie Schadensersatz aus einem mit der K... S... GmbH geschlossenen, klägerseits fristlos gekündigten Bauvertrag, dem die VOB/B zu Grunde Lag.