FG Münster, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 13 V 3933/08
DRsp Nr. 2010/3640
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Massenverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO. Zu der Insolvenzmasse gehört danach auch die Rechtsposition des Halters des Fahrzeugs.2. Es ist fraglich, ob allein die Besitznahme der sog. Istmasse die Haltereigenschaft begründet und zwar auch dann, wenn sich der Gegenstand als von vornherein unpfändbar erweist und die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist.
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