Die gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat nur teilweise Erfolg.
Soweit er sich gegen die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Ermächtigung des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zum Abbruch und zur Beseitigung der Gebäude wendet, rechtfertigt sein Beschwerdevorbringen in der Sache keine andere Entscheidung, als sie der Senat bereits im Beschluß vom 5. Oktober 1995, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, getroffen hat.
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