LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2010
26 Sa 2128/09
Normen:
ZPO § 98 S. 1; ZPO § 98 S. 2; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 11917/09

Kostenverteilung bei einem eine Berufungsrücknahme enthaltenden Vergleich in anderem Verfahren ohne ausdrückliche Kostenregelung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 2128/09

DRsp Nr. 2010/10776

Kostenverteilung bei einem eine Berufungsrücknahme enthaltenden Vergleich in anderem Verfahren ohne ausdrückliche Kostenregelung

1. Haben die Parteien in einem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, diese aber auch nicht ausdrücklich dem Gericht überlassen, ist auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen, wobei auch bei einem Vergleich in einem anderen Verfahren in Betracht kommt, dass entsprechend § 98 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. 2. § 98 Satz 2 ZPO enthält jedoch keine abschließende Regelung über die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits. Hat der Vergleich im Wesentlichen eine Anerkennung des angefochtenen Urteils zum Inhalt, so gilt bei Rücknahme der Berufung nicht § 98 ZPO, sondern der hier erheblich näher liegende § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87 - NJW 1989, 39, zu II 1 b der Gründe).

1. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

2. Sie wird dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 98 S. 1; ZPO § 98 S. 2; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: