OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.03.2004
9 W 27/04
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 1147 ; BGB § 1107 ; ErbbRVO § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 308
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

Kostentragung bei Duldung der Zwangsvollstreckung in Erbbaurecht nach vorangegangener Einstellung der Erbbauzinszahlungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 9 W 27/04

DRsp Nr. 2004/7664

Kostentragung bei Duldung der Zwangsvollstreckung in Erbbaurecht nach vorangegangener Einstellung der Erbbauzinszahlungen

»Der Erbbauberechtigte gibt keine Veranlassung zu einer Klage des Grundstückseigentümers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht wegen des dinglichen Erbbauzinses, wenn dieser ihn nicht vergeblich zur Vollstreckungsunterwerfung in notarieller Urkunde aufgefordert hat. Die Einstellung der Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses begründet noch nicht die Annahme, ohne Klage den Anspruch aus der Erbbauzinsreallast nicht realisieren zu können.«

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 1147 ; BGB § 1107 ; ErbbRVO § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.