LAG München - Urteil vom 10.08.2005
9 Sa 239/05
Normen:
BetrVG § 75 As. 2 § 87 Abs. 1 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2704/04

Kostenpauschale für die Bearbeitung von Lohnpfändungen

LAG München, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 239/05

DRsp Nr. 2005/18737

Kostenpauschale für die Bearbeitung von Lohnpfändungen

»1. Die Abtretung oder Pfändung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen betrifft kein Arbeitsverhalten und auch kein Verhalten der Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsverhältnisses und unterliegt daher auch nicht dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG. Deshalb kann nach dieser Bestimmung auch nicht die Regelung einer Kostenerstattungspauschale für Lohnpfändungen erfolgen. 2. Die Regelung einer Kostenerstattungspauschale für Lohnpfändungen kann auch nicht in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung rechtswirksam erfolgen. Eine derartige Regelung scheitert bereits an dem gegenüber einer arbeitsvertraglichen Regelung zu beachtenden Günstigkeitsprinzip. Im Übrigen stellt eine solche Regelung eine unzulässige Lohnverwendungsbestimmung dar.«

Normenkette:

BetrVG § 75 As. 2 § 87 Abs. 1 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, bei Pfändungen der Bezüge des Klägers diesem 3 % des gepfändeten Betrages als Bearbeitungsgebühr vom verbleibenden Arbeitslohn abzuziehen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Werkführer mit einem Bruttoarbeitsentgelt von circa EUR 3.600,-- seit August 1984 beschäftigt. Der Lohnanspruch des Klägers für die Jahre 2003 und 2004 wurde zum Teil gepfändet.