Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 4.8.2006 ist nach §§ 11 Abs.1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet.
Das Landgericht ist zwar zutreffend mit der wohl überwiegenden Auffassung davon ausgegangen, dass die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung, insbesondere auch der auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnete Teil einer anwaltlichen Geschäftsgebühr, grundsätzlich nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Prozesskosten gehört. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2006, 32).
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