OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.10.2006
1 W 73/06
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 § 104 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1350
JurBüro 2007, 35
OLGReport-Oldenburg 2007, 536
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3958/04

Kostenfestsetzung bei Vereinbarung der Erstattung außerprozessualer Anwaltskosten in Prozessvergleich

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 1 W 73/06

DRsp Nr. 2007/8662

Kostenfestsetzung bei Vereinbarung der Erstattung außerprozessualer Anwaltskosten in Prozessvergleich

»Haben die Parteien in einem Prozessvergleich eine Kostenregelung getroffen und im Rahmen dieser Kostenregelung die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten vereinbart, kann eine Kostenfestsetzung nach §§ 103 Abs. 1, 104 ZPO auch hinsichtlich der vorprozessualen Kosten in Betracht kommen.«

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 § 104 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 4.8.2006 ist nach §§ 11 Abs.1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet.

Das Landgericht ist zwar zutreffend mit der wohl überwiegenden Auffassung davon ausgegangen, dass die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung, insbesondere auch der auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnete Teil einer anwaltlichen Geschäftsgebühr, grundsätzlich nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Prozesskosten gehört. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2006, 32).