OLG Koblenz - Beschluss vom 15.01.2001
14 W 18/01
Normen:
ZPO §§ 91 103 788 887 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 19
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 334/95

Kostenerstattung; Kosten des Streitgenossen des Klägers

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 14 W 18/01

DRsp Nr. 2003/6893

Kostenerstattung; Kosten des Streitgenossen des Klägers

»1. Klagt ein Bauherr als Schadensersatz gegen den Bauunternehmer Rechtsanwaltskosten ein, die er als Zwangsvollstreckungsschuldner seinem Prozessgegner (Nachbarn) im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nach §§ 887 Abs. 2, 788 ZPO erstattet hat, so sind diese Rechtsanwaltskosten keine Kosten dieses Rechtsstreits (Schadensersatzprozess) und daher auch nicht gemäß §§ 91 Abs. 1, 103 Abs. 1 ZPO erstattbar.2. Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Schadensersatzprozess den insoweit materiell eingeklagten Schaden (Rechtsanwaltskosten) in seinem Urteil mit der Begründung abgewiesen hat, diesen Schaden könne der Kläger sich in der nachfolgenden Kostenfestsetzung einfacher und billiger titulieren lassen. Diese Urteilsfeststellungen binden den Rechtspfleger nicht.«

Normenkette:

ZPO §§ 91 103 788 887 ;

Gründe:

Die Beklagte hatte sich als Bauträger verpflichtet, dem Kläger ein Haus mit Garage zu errichten. Da die Garage materiell baurechtswidrig war, ging der Nachbar, der jetzige Streithelfer des Klägers, dagegen mit Erfolg in einem Verwaltungsstreitverfahren vor.