OLG Köln - Beschluss vom 20.02.2004
23 WLw 3/04
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 198
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 77 Lw 21/03

Kostenerstattung für eigenmächtige Ersatzvornahme nur im Wege der Klage - unzulässiger Übergang vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Hauptsacheverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 23 WLw 3/04

DRsp Nr. 2004/13883

Kostenerstattung für eigenmächtige Ersatzvornahme nur im Wege der Klage - unzulässiger Übergang vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Hauptsacheverfahren

1. Erstattung der Kosten für die von ihm ohne gerichtlichen Beschluss durchgeführten Ersatzvornahme kann der Gläubiger nicht nach § 887 ZPO, sondern nur im Wege der Klage geltend machen.2. Der Übergang vom einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren ist prozessual grundsätzlich unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Verfügungskläger dagegen, dass das Amtsgericht ihren Antrag auf Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Zahlung von 479,71 EURO nicht stattgegeben hat. Der Senat legt das unklare Beschwerdevorbringen dahin aus, dass die Verfügungskläger ferner die Auferlegung der Kosten des Verfahrens nach § 887 ZPO angreifen wollen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die vom Amtsgericht nach § 91 a ZPO getroffene Entscheidung über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens richtet, ist es nach §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO unzulässig, da der Beschwerdewert in der Hauptsache sechshundert Euro nicht übersteigt.