Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Verfügungskläger dagegen, dass das Amtsgericht ihren Antrag auf Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Zahlung von 479,71 EURO nicht stattgegeben hat. Der Senat legt das unklare Beschwerdevorbringen dahin aus, dass die Verfügungskläger ferner die Auferlegung der Kosten des Verfahrens nach § 887 ZPO angreifen wollen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die vom Amtsgericht nach § 91 a ZPO getroffene Entscheidung über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens richtet, ist es nach §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO unzulässig, da der Beschwerdewert in der Hauptsache sechshundert Euro nicht übersteigt.
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