BGH - Urteil vom 21.04.1988
I ZR 129/86
Normen:
ZPO § 927, § 945 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 927 Abs. 1 Verfassungswidrigkeit 1
BGHR ZPO § 945 Hauptsacheentscheidung 1
DRsp IV(432)136e-f
GRUR 1988, 787
MDR 1988, 936
NJW 1989, 106
WM 1988, 1428
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Kostenerstattung bei einer aufgrund einer später für verfassungswidrig erklärten Norm ergangenen einstweiligen Verfügung

BGH, Urteil vom 21.04.1988 - Aktenzeichen I ZR 129/86

DRsp Nr. 1992/2530

Kostenerstattung bei einer aufgrund einer später für verfassungswidrig erklärten Norm ergangenen einstweiligen Verfügung

»Wird die einer einstweiligen Verfügung zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift nachträglich als verfassungswidrig aufgehoben, kann der Verfügungsgegner die gegen ihn festgesetzten und gezahlten Kosten nicht erstattet verlangen, wenn im Hauptsacheverfahren der Verfügungsanspruch rechtskräftig zuerkannt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 927, § 945 ;

Tatbestand:

Die Beklagte dieses Rechtsstreits erwirkte im Jahre 1981 gegen die Klägerin zwei gleichlautende Unterlassungstitel, nämlich eine einstweilige Verfügung und ein Urteil in der Hauptsache, aufgrund eines Verstoßes der Klägerin gegen § 1 der Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973. Das Urteil in der Hauptsache wurde im Jahre 1982 durch Rücknahme der Revision rechtskräftig.