LAG München - Beschluss vom 14.07.2009
10 Ta 18/08
Normen:
ArbGG § 12a; ZPO § 103; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; GVG § 17b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 15613/05

Kostenersatz für Drittschuldnerklage im Arbeitsgerichtsverfahren

LAG München, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 18/08

DRsp Nr. 2009/18031

Kostenersatz für Drittschuldnerklage im Arbeitsgerichtsverfahren

Die Geltendmachung von Kosten einer Drittschuldnerklage ist im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (Fortführung von Beschluss vom 15.05.2006 - 10 Ta 159/06).

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wie die der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 28.09.2007 (Az. 12 Ca 15613/05) werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ArbGG § 12a; ZPO § 103; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; GVG § 17b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Kostenerstattung in einem Verfahren erster Instanz.

Die Klägerin hat in einem zunächst vor dem Amtsgericht München, dann vor dem Landgericht München I anhängigen und von diesem am 15.09.2005 an das Arbeitsgericht München verwiesenen Rechtsstreit im Wege der Drittschuldnerklage zuletzt eine Forderung in Höhe von 5.876,33 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 19.06.2006 die Beklagte zur Zahlung von 3.482,39 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen, von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 2/5 und der Beklagten 3/5 auferlegt und den Streitwert auf 5.876,33 € festgesetzt.