I.
Die Prozessparteien haben in dem gerichtlichen Vergleich vom 25.09.2003 unter anderem vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das eine Leistungsbeurteilung von "gut bis sehr gut" enthält und sich im Text an dem vom Kläger vorgegebenen Entwurf orientiert, erteilt. Laut dem Sitzungsprotokoll vom 25.09.2003 hatte der Kläger seinen Wohnsitz in A-Stadt.
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