LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.06.2004
9 Ta 99/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 788 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 2312/03 vom 31.03.2004,

Kosten nicht erforderlicher Zwangsvollstreckung bei Aushändigung der Arbeitpapiere

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 99/04

DRsp Nr. 2005/2126

Kosten nicht erforderlicher Zwangsvollstreckung bei Aushändigung der Arbeitpapiere

1. Arbeitspapiere (zu ihnen zählt auch das Arbeitszeugnis) sind vom Arbeitnehmer abzuholen; die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Arbeitnehmer ist insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.2. Die Holschuld kann sich in eine Schickschuld verwandeln, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einen weit entfernten Ort verlegt; hat es der Arbeitnehmer jedoch versäumt, den Arbeitgeber auf die zwischenzeitliche Verlegung seines Wohnsitzes hinzuweisen, besteht für diesen keinerlei Veranlassung, ein Arbeitszeugnis zu versenden.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 788 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Prozessparteien haben in dem gerichtlichen Vergleich vom 25.09.2003 unter anderem vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das eine Leistungsbeurteilung von "gut bis sehr gut" enthält und sich im Text an dem vom Kläger vorgegebenen Entwurf orientiert, erteilt. Laut dem Sitzungsprotokoll vom 25.09.2003 hatte der Kläger seinen Wohnsitz in A-Stadt.