BGH, Urteil vom 26.05.1988 - Aktenzeichen IX ZR 276/87
DRsp Nr. 1992/2457
Kosten der Aussonderung
»Stellt der Konkursverwalter Aussonderungsgut zur Abholung durch den Eigentümer bereit, so fallen die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich der Masse zur Last.«
Normenkette:
KO § 1 Abs.1, § 43 ;
Tatbestand:
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