I.
In dem gerichtlichen Vergleich vom 09.10.2000 - 6 Ca 821/00 -verpflichtete sich die Beklagte u.a., dem Kläger ein einfaches Arbeitszeugnis unter dem Datum 31.12.1999 zu erteilen. Gegen Ende des Jahres 2000 erteilte die Beklagte dem Kläger das (undatierte) Zeugnis, so wie es - in Kopie - aus Bl. 7 d.A. ersichtlich ist.
Im Anschuss an sein vorprozessuales Schreiben vom 08.08.2006 (Bl. 5 f. d.A.) beantragte der Kläger mit der Antragsschrift vom 12.09.2006 (Bl. 3 d.A.),
die Beklagte zur Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses unter dem Datum 31.12.1999 durch Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten.
Am 28.09.2006 erhielt der Kläger von der Beklagten das auf den 26.09.2006 datierte Zeugnis, so wie es - in Kopie - aus Bl. 14 d.A. ersichtlich ist.
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